Seit 30. März ist es möglich über http://www.rpkshe.de/coronahilfe Anträge online zu stellen. Für den Antrag auf Soforthilfe werden von den Unternehmerinnen und Unternehmern Informationen über zum Beispiel entstandene Liquiditätsengpässe, die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder einen Auszug aus der Einkommenssteuererklärung benötigt.
Alle, die auf die Soforthilfe dringend angewiesen sind, und zügig den Antrag stellen wollen, können bereits jetzt einiges vorbereiten. Es wird mit einer hohen Zahl an Antragsstellern gerechnet. Es wird appelliert die Anleitung und Hinweise genau zu beachten, damit die Serverkapazitäten nicht zusätzlich belastet werden.
Das Online-Formular ist so programmiert, dass es sich aus Sicherheitsgründen nach 15 Minuten, in denen darin nicht gearbeitet wurde, automatisch schließt. Umso wichtiger ist, dass jede Antragstellerin und jeder Antragsteller beim Ausfüllen des Antrags alle notwendigen Unterlagen vorliegen hat, um den Antrag zügig und störungsfrei einzureichen.
Aus diesem Grund wird nicht nur eine genaue Anleitung mit einer Erläuterung des Antrags, sondern auch eine Hilfestellung für technische Fragen wie zum Beispiel das Einscannen des Personalausweises bereitgestellt. Der Antrag auf Soforthilfen wird vollständig auf der dafür eingerichteten Online-Plattform des Regierungspräsidiums Kassel gestellt.
Die Bearbeitung beginnt, sobald der fertige Antrag einmal ausgedruckt, unterschrieben und wieder einscannt ist. Das ist unbedingt notwendig, denn auf diese Weise lässt sich zusammen mit einem ebenfalls hochgeladenen Ausweisdokument nicht nur die Identität des Antragsstellers eindeutig feststellen, sondern gleichzeitig ist es auch möglich, eventuellen Betrugs- und Missbrauchsabsichten effizient vorzubeugen, so dass sich niemand ungerechtfertigt auf Kosten der anderen Antragssteller bereichern kann.
Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH.
Die Soforthilfe beträgt inklusive der Bundesförderung bei
• bis zu 5 Beschäftigten: max. 10.000 Euro für drei Monate
• bis zu 10 Beschäftigten: max. 20.000 Euro für drei Monate
• bis zu 50 Beschäftigten: max. 30.000 Euro für drei Monate (reine Landesmittel)
Informationen zu den Unterlagen, die für den Online-Antrag notwendig sind und vor dem Ausfüllen des Formulars vorbereitet werden müssen:
• Vorjahresumsatz
• Personalausweis, Reisepass oder entsprechendes anderes Ausweisdokument: Nummer und Scan der Vorderseite
• Steuerunterlagen als Scan:
• als Einzelunternehmer bzw. -unternehmerin: den letzten Einkommensteuerbescheid
• bei mehreren Unternehmen: den letzten Feststellungsbescheid
• bei Personengesellschaften: den letzten Feststellungsbescheid
• bei Kapitalgesellschaften: den letzten Umsatzsteuerbescheid (wenn nicht vorhanden: letzte Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Transferticket zur Umsatzsteuer aus ELSTER)
• bei allen Unternehmen mit mehr als 5 Beschäftigten: die letzte Lohnsteueranmeldung
• Steuernummer
• Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
• Firmenkonto mit IBAN, BIC und Name der Bank
• Zahl der Mitarbeiter mit jeweiliger wöchentlicher Arbeitszeit und umgerechnet in so genannte Vollzeitäquivalente (s.u.)
• kurze Beschreibung, wie die Schwierigkeiten und der Liquiditätsengpass entstanden sind
• Betrag des Liquiditätsengpasses
Informationen zur Berechnung der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in so genannte Vollzeitäquivalente:
Die Zahl der Beschäftigten muss in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen regulären Wochenarbeitszeit.
Wer bis 20 Stunden in der Woche arbeitet, wird halb gezählt (Faktor 0,5), wer bis einschließlich 30 Stunden arbeitet, zählt dreiviertel (Faktor 0,75). Alles darüber zählt als Vollzeitkraft. Beschäftigte auf 450-Euro-Basis werden mit dem Faktor 0,3 veranschlagt. Auszubildende zählen als Vollzeitkräfte.
Ein Beispiel:
Sie sind Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer und haben drei Beschäftigte mit jeweils 18 Wochenstunden, zwei mit je 25 und vier mit mehr als 30 Stunden. Drei 450-Euro-Kräfte sind auch noch bei Ihnen.
Daraus ergibt sich:
• 3 Beschäftigte x Faktor 0,5 = 1,5
• 2 Beschäftigte x Faktor 0,75 = 1,5
• 4 Beschäftigte x Faktor 1 = 4,0
• 3 Beschäftigte x Faktor 0,3 = 0,9
• Ergebnis: 7,9 Vollzeitstellen + Sie als Geschäftsführer = 8,9